Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
2. BesVNG§ 3 Erhöhte Unfallfürsorge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/3#abs-1 (1) Sind der Bemessung des Unfallruhegehaltes nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, treten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, wenn dem Beamten in der nächsthöheren Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/3#abs-2 (2) Bei Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
nach der Besoldungsgruppe A 5 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 1,
nach der Besoldungsgruppe A 9 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 2,
nach der Besoldungsgruppe A 12 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 3
des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/3#abs-3 (3) Absatz 2 gilt in den Fällen des § 24a des Bundespolizeibeamtengesetzes, des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und des Artikels 3 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288) entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/3#abs-4 (4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes tritt zu den jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, A 6, A 7 oder A 9 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. I S. 3932
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 Abs. 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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14.12.2001 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3702)
BGBl. 2001 I S. 3702
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18.12.1975 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3091)
BGBl. 1975 I S. 3091
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